Bei uns mieten Sie Regalböden und können dort Ihre Sachen hineinstellen, die wir für Sie verkaufen.
Bei uns können sowohl Gewerbetreibende als auch Privatpersonen verkaufen.

Privatverkäufer:
  • Wir haben für jeden Artikel den passenden Stellplatz. Egal, ob Kleidung oder Spielzeug, Porzellan, Antiquitäten, Schmuck, Technik und vieles mehr.
  • Wir bieten auch Kleiderstangen an für hängende Konfektionen. So können Sie hochwertige Kleidung angemessen präsentieren.
  • Wir haben Mietobjekte für jeden Geldbeutel und für (fast) alle Arten von Waren.
Gewerbetreibende:
  • Präsentieren Sie Ihre Neuwaren in einem Ladenlokal, ohne dafür Verkaufspersonal einstellen zu müssen.
  • Je nach Wert der Waren können Sie auffällige Regale im Schaufenster aussuchen oder günstigere Regale im hinteren Bereich unserer Räumlichkeiten.
  • Gestalten Sie Ihr Regal nach Ihren Vorstellungen, um Ihre Waren entsprechend zu bewerben.
  • Auf Wunsch und gegen Aufpreis füllen wir Regale regelmäßig auf, sobald Artikel verkauft wurden.
  • Während der Mietzeit können Sie Ihr Regal immer wieder neu dekorieren (z.B. saisonal) und Waren austauschen

Testen Sie uns!

Durch unsere kurzen Mietzeiten von 7 Tagen genießen Sie ein Höchstmaß an Flexibilität.

Und so geht's:
  1. Schritt: - Erfassen Sie Ihre Ware
    Holen Sie sich bei uns eine Liste zum Erfassen Ihrer Artikel ab oder erstellen sie Sie selbst zu Hause. Bitte vor der Lieferung Kontakt mit uns aufnehmen, zwecks Abklärung der benötigten Fläche etc.

  2. Schritt: - Treffen Sie eine Wahl
    Sie suchen sich ein Fach oder Stellfläche aus. Anschließend drucken wir Ihnen Ihre Etiketten aus.

  3. Schritt: - Zeichnen Sie Ihre Ware aus
    Sie erhalten Ihre Etiketten und zeichnen Ihre Ware aus. Anschließend räumen Sie Ihr Regal ein oder platzieren Ihre Ware auf der dafür vorgesehenen Verkaufsfläche.

  4. Schritt: - Verdienen Sie Geld

Nachdem Sie Ihren Mietvertrag unterschrieben haben, gehört die Mietfläche für eine Woche Ihnen. Diese können Sie nach Belieben umräumen, neu bestücken oder auch nachfüllen. Nach einer Woche haben Sie die Möglichkeit sich Ihren Erlös auszahlen zu lassen und Ihre restliche Ware wieder mit nach Hause zunehmen oder Sie verlängern den Mietvertrag für bestimmte Zeit.



Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: März 2014

Geschäftsgrundlage

Präambel

Der nachfolgende Vertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem jeweiligen Mieter hinsichtlich der Nutzung von Regalflächen zum Warenverkauf gegen Entgelt. Der Vermieter wird für den Mieter den Verkauf der Waren und die Rechnungsabwicklung übernehmen. Der Mieter zahlt als Gegenleistung einen pauschalen Mietzins und eine Provision an den Vermieter.

§ 1 Mietobjekt

Der Vermieter ist Mieter der Gewerbeflächen

Saalstraße 8a in 07743 Jena


Er vermietet innerhalb der Gewerbeflächen Stellplätze an den Mieter zum kommissarischen Verkauf von Waren aller Art.

§ 2 Regalfläche

Die anzumietende Regalfläche ergibt sich aus dem Regalflächenmietvertrag.

§ 3 Einstellung der Waren
  1. Der Mieter ist berechtigt, die eingestellten Waren nach Maßgabe des vorgegebenen Verkaufssystems gemäß dem Regalflächenmietvertrag einzustellen und auszutauschen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, die Annahme einer Ware grundlos zu verweigern. Das laufende Mietverhältnis bleibt davon unberührt. Ferner verpflichtet sich der Mieter auf etwaige Beschädigungen oder Mängel der Ware hinzuweisen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, bestimmte Artikel nur für dafür vorgesehene Stellflächen anzunehmen.
  4. Der Mieter hat das Recht, während der Dauer des Mietverhältnisses, neue Waren einzustellen.

§ 4 Miete
  1. Die Miete ergibt sich aus dem Regalflächenmietvertrag und ist, sofern nichts anderes zuvor vereinbart wird, zur Begründung des Mietverhältnisses in bar zu zahlen.
  2. Die Miete ist spätestens mit Beginn der (neuen) Mietdauer bar zu bezahlen. Nicht gekündigte Objekte werden mit Ablauf der Kündigungsfrist erneut in Rechnung gestellt.

Die von uns generell erhobene Bruttoverkaufsprovision wird direkt beim Verkauf einer Ware fällig und einbehalten.


§ 5 Behördliche Genehmigung

Die Einholung einer eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigung nebst den damit verbun-denen Kosten übernimmt der Mieter. Fehlende behördliche Genehmigungen berühren die Zahlungsverpflichtung des Mieters nicht.

§ 6 Dauer des Mietverhältnisses/ Fälligkeit der Miete
  1. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit dem Tag der Entstehung des Mietverhältnisses.
  2. Beginnend mit dem vorgenannten Tag läuft der Mietvertrag zunächst sieben Tage einschließlich Sonn- und Feiertage. Während dieser Zeit ist eine Kündigung - mit Ausnahme einer außerordentlichen Kündigung - ausgeschlossen.

Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils eine weitere Woche, wenn es nicht durch eine der Parteien vor Ablauf der Frist von 2 Tagen zum Ablauf schriftlich gekündigt wird.

§ 7 Zugang zur Mietsache

Der Mieter ist berechtigt, während der Öffnungszeiten die Gewerbefläche zu betreten, um Zugang zur Mietfläche zu erlangen.

§ 8 Entfernung der Waren

Der Mieter ist verpflichtet, am Tag der Beendigung des Mietverhältnisses die Waren vor Laden-schluss auf seine Kosten von der Mietfläche zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietfläche wiederherzustellen. Sollte der Mieter die Waren nicht aus dem Regal entfernen ist er dazu verpflichtet für die Einlagerung seiner Waren beginnend mit dem folgenden Tag eine wöchentliche Gebühr in Höhe von derzeit 4 € pro Bananenkarton zu entrichten. Nach zwei Wochen gehen die Waren automatisch in den Besitz des Vermieters über.

§ 9 Rechte Dritter

Der Mieter sichert mit Unterzeichnung des Vertrages, dass die von ihm eingebrachten Waren frei sind von Rechten Dritter, keine Gefahren von ihnen ausgehen und er alleiniger Eigentümer der Ware ist.

§ 10 Garantieansprüche

Der Vermieter übernimmt keinerlei Garantien für die Beschaffenheit der Waren. Hierfür ist allein der Mieter verantwortlich. Etwaige Garantieansprüche sind gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

§ 11 Haftung
  1. Der Vermieter haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden.
  2. Die Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Vertragssache betreffen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder Kennen müssen des Schadens, ausge-nommen bei Vorsatz.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen den Vermieter, seien sie vertraglicher oder nicht vertraglicher Art.
  4. Die Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen gemäß den Absätzen 1-3 haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf unerlaubte Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung.
  6. Der Vermieter haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder behördliche Anordnung zurückzuführen sind.

Der Vermieter übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist.

§ 12 Pfandrecht

Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Waren ein.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrage und Gerichtsstand ist der Ort des Mietgegenstandes.

§ 14 Vertragsveränderungen
  1. Mündliche Nebenabreden neben diesem Vertrag bestehen nicht.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform (Unterzeichnung durch Mieter und Vermieter).
  3. Die Parteien bestätigen, dass sie die besonderen Schriftformerfordernisse der §§ 550, 578 und § 126 BGB zur Kenntnis genommen haben. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig und gegenüber einem zukünftigen Erwerber des Grundbesitzes, auf gegenseitige Aufforderung jeweils alle Schritte zu unternehmen und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gerecht zu werden und erklären weiterhin, dass sie das vorliegende Mietverhältnis nicht vorzeitig beenden werden, weil das Schriftformerfordernis nicht beachtet wurde. Diese Bestimmung gilt nicht nur für die Ausfertigung des Hauptmietvertrages, sondern auch für alle diesbezüglichen Nachträge, Änderungen und Ergänzungen.
  4. Die zu entrichtenden Nachtragsurkunden sind fortlaufend zu nummerieren und mit dem Hauptvertrag zu verbinden. Sie sollen deutlich machen, inwieweit dieser Vertrag einerseits geändert wird, andererseits fortbesteht.
  5. In der Rechnung werden Dauer des Mietverhältnisses und der Verlängerungsrhythmus inklusive des Mietzinses angegeben. Der Mieter erkennt die Mietrechnung als Teil der Ge-schäftsbedingungen an.

§ 15 Salvatorische Klausel
  1. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses selbst.
  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
  3. Die Parteien vereinbaren an Stelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Klausel zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.


Downloadbereich


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